// Ratgeber · Website & Marketing

Barrierefreie Website: Was das BFSG seit Juni 2025 verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem höre ich oft die Frage: „Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?“ Die kurze Antwort: nicht jede — aber lohnen tut es sich fast immer.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie die Regeln auf Ihr Angebot zutreffen, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Worum es beim BFSG geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind — etwa für Menschen, die einen Screenreader verwenden, nur die Tastatur bedienen können oder schlecht sehen. Neu ist, dass damit erstmals auch private Unternehmen in die Pflicht genommen werden, nicht nur öffentliche Stellen.

Wer betroffen ist

Für Websites ist vor allem die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ relevant. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Dazu zählen insbesondere:

  • Onlineshops, die an Privatkunden verkaufen,
  • Websites und Apps mit Online-Buchung oder Online-Vertragsabschluss für Verbraucher,
  • außerdem bestimmte Branchen wie Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation und der Personenverkehr.

Wer ausgenommen ist

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Außerdem richtet sich das Gesetz an Angebote für Verbraucher — reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Und wer auf seiner Website nur informiert, ohne dass dort Verträge geschlossen werden, fällt in der Regel ebenfalls nicht darunter.

BeispielBetroffen?
Handwerksbetrieb mit Infoseite und Kontaktformularin der Regel nein
Onlineshop eines Betriebs mit 15 Beschäftigten, Verkauf an Privatkundenja
Onlineshop mit 4 Beschäftigten und 400.000 € Jahresumsatznein (Kleinstunternehmen)
Bestellportal ausschließlich für Geschäftskundenin der Regel nein
Hotel mit 30 Beschäftigten und Online-Zimmerbuchungvoraussichtlich ja

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Die WCAG — die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte — fassen es in vier Prinzipien zusammen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis heißt das unter anderem:

  • ausreichende Farbkontraste, damit Texte auch bei schlechter Sicht oder Sonnenlicht lesbar sind,
  • Alternativtexte für Bilder, die Inhalte transportieren,
  • vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur und ein sichtbarer Fokus,
  • eine logische Überschriftenstruktur, an der sich auch Screenreader orientieren,
  • Formulare mit Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen,
  • Informationen nie nur über Farbe, und vergrößerbarer Text ohne Layoutbruch.

Betroffene Anbieter müssen außerdem in leicht verständlicher Form darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können verlangen, dass Mängel behoben werden, und bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Zudem sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nicht ausgeschlossen.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderungen. Sie profitieren alle davon: Ältere Menschen, jemand mit einem gebrochenen Arm, der Handwerker auf der Baustelle mit dem Smartphone in der Sonne. Viele Maßnahmen — klare Struktur, gute Kontraste, beschriftete Bilder — verbessern gleichzeitig die Nutzerfreundlichkeit und die Auffindbarkeit bei Google. Deshalb orientiere ich mich bei allen Projekten an den WCAG 2.1 auf Stufe AA, auch bei dieser Website.

Selbsttest in wenigen Minuten

Einen ersten Eindruck, wie barrierefrei Ihre Website ist, bekommen Sie ohne Spezialwissen:

  • Tastatur: Legen Sie die Maus weg und navigieren Sie nur mit der Tab-Taste. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Erreichen Sie alle Menüpunkte, Formularfelder und Buttons?
  • Zoom: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Bleibt alles lesbar, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder sich überlagern?
  • Kontrast: Ist grauer Text auf hellem Grund oder heller Text auf Bildern gut lesbar — auch am Smartphone in der Sonne?
  • Bilder und Links: Haben informative Bilder einen Alternativtext? Verraten Linktexte, wohin sie führen, statt nur „hier klicken“?
  • Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Verstehen Sie, was bei einem Fehler zu tun ist?

Dieser Test ersetzt keine vollständige Prüfung, zeigt aber schnell, wo die größten Baustellen liegen.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen, ob Sie betroffen sind: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab? Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Orientierung bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
  2. Bestandsaufnahme: Automatische Prüftools finden viele Probleme, ersetzen aber keinen manuellen Test — etwa die komplette Bedienung mit der Tastatur.
  3. Maßnahmen priorisieren: Zuerst das, was die Nutzung blockiert, zum Beispiel ein Bestellprozess, der ohne Maus nicht funktioniert.
  4. Informationen bereitstellen: Beschreiben Sie, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.
  5. Beim nächsten Relaunch von Anfang an einplanen: Barrierefreiheit nachträglich einzubauen ist deutlich aufwendiger.

Planen Sie ohnehin eine neue Website, lässt sich Barrierefreiheit von Beginn an berücksichtigen — mehr dazu auf der Seite Webdesign.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?

Maßgeblich ist, ob Sie eine betroffene Dienstleistung seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher anbieten — nicht, wann die Website gebaut wurde. Auch ältere Onlineshops müssen die Anforderungen also erfüllen, sofern keine Ausnahme greift.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Solche Einblendungen ändern nichts an Problemen im Code, etwa fehlenden Beschriftungen oder einer Bedienung, die nur mit der Maus funktioniert. Teilweise erschweren sie die Nutzung mit Hilfsmitteln sogar.

Bin ich als Kleinstunternehmen komplett raus?

Für Dienstleistungen wie einen Onlineshop gilt die Ausnahme. Wer dagegen selbst Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist davon nicht befreit. Und auch ohne Pflicht bleibt Barrierefreiheit ein Gewinn für alle Besucher.

// Weiterlesen

Das könnte Sie auch interessieren

Technik & Sicherheit

Impressum, Datenschutz, Cookies

Was braucht eine Firmenwebsite rechtlich? Impressum nach § 5 DDG, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner nach TDDDG — und wann Sie ohne Banner auskommen.

5 Min. Lesezeit
Technik & Sicherheit

Website schneller machen

Langsame Websites kosten Besucher und Rankings. So messen Sie die Ladezeit, verstehen die Core Web Vitals und setzen die wirksamsten Maßnahmen um.

5 Min. Lesezeit
Website & Marketing

Was kostet eine Website?

Was kostet eine professionelle Website? Die wichtigsten Kostenfaktoren, laufende Kosten und worauf Sie beim Vergleich von Angeboten achten sollten.

5 Min. Lesezeit